a StPO erhebt der Staatsanwalt Anklage, wenn der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen wird. Die Akten samt den edierten Vorakten werden deshalb der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Anklageerhebung wegen Angriffs nach Art. 134 StGB, eventuell wegen Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, eventuell Ziff. 2 Abs. 1 StGB, zugestellt. 21. Im Strafverfahren vor Kriminalgericht wird auch der Widerruf des bedingten Vollzugs der am 26.7.2006 vom Bezirksamt Küssnacht ausgesprochenen 18-wöchigen Gefängnisstrafe zu prüfen sein (UA, Fasz. 5, Beil.