134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert" nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang betrachtet werden müsse, und es dadurch hervor gehe, dass es auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle gebe, in denen der Verletzte die einzige angegriffene Person gewesen und trotzdem auf Angriff zu erkennen sei). 20. Aufgrund der obigen Erwägungen wird das Strafverfahren zuständigkeitshalber dem Kriminalgericht des Kantons Luzern überwiesen. Gemäss § 158 Abs. 1 lit. a StPO erhebt der Staatsanwalt Anklage, wenn der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen wird.