134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 118 IV 227 E. 5b; siehe zu diesem älteren Bundesgerichtsentscheid die überzeugenden Ausführungen des Kantonsgerichts St. Gallen im Entscheid ST.2007.46/47 vom 6.5.2008, wonach die Aussage "War jedoch der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert" nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang betrachtet werden müsse, und es dadurch hervor gehe, dass es auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle gebe, in denen der Verletzte die einzige angegriffene Person gewesen und trotzdem auf Angriff zu erkennen sei).