2 Abs. 1 StGB, zu bestrafen ist. 19. Betreffend die Gesetzeskonkurrenz ist zu beachten, dass sich der Vorsatz bei Art. 134 StGB lediglich auf die Beteiligung am Angriff, nicht aber auch auf die Todes- oder Verletzungsfolge richtet. Richtet sich der Vorsatz des Teilnehmers an einem Angriff auf Tötung oder Körperverletzung, so ist er neben Art. 134 StGB auch wegen Art. 111 ff. oder Art. 122 f. StGB zu verurteilen. War der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 118 IV 227 E. 5b;