Im Verlaufe der Untersuchung konnte jedoch nicht ermittelt werden, wer dem Privatkläger diese Körperverletzung zugefügt hatte. Vom Staatsanwalt des Kantons Luzern abzuklären und allenfalls in der Anklageschrift darzulegen ist deshalb, ob der Angeklagte und Z sowie allenfalls auch weitere Drittpersonen einen gemeinsamen Tatentschluss hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gefasst hatten und der Angeklagte anschliessend bei der Ausführung dieses Delikts in massgebender Weise mitgewirkt hat, so dass er wegen Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, allenfalls wegen Gebrauchs einer Holzlatte gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, zu bestrafen ist.