, Zürich 2001, S. 148). Es ist vorliegend erstellt, dass der Privatkläger eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erlitten und rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (UA, Fasz. 3, Beil. 2). Im Verlaufe der Untersuchung konnte jedoch nicht ermittelt werden, wer dem Privatkläger diese Körperverletzung zugefügt hatte.