, Bern 2005, § 13 N 54). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (Trechsel, a.a.O., N 12 vor Art. 24 mit Verweis auf BGE 111 IV 77). Betreffend den Umfang der Verantwortlichkeit als Mittäter gilt, dass jeder Mittäter auf die im Rahmen des gemeinsamen Planes erfüllten Tatbestände als Täter zu verurteilen und zu bestrafen ist, gleichgültig ob diese von ihm selber oder einem anderen Mittäter verwirklicht wurden (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 148).