1 Abs. 1 StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Dieser qualifizierte Tatbestand gilt als Offizialdelikt.