Da dieser Tatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, ist er als Verbrechen zu qualifizieren (Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist das Kriminalgericht für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache sachlich zuständig (§ 12 Ziff. 1 StPO). Entsprechend ist ihm die Strafsache zu überweisen. 18. Mittäterschaft bei einfacher Körperverletzung: Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.