123 StGB sogar auf Beeinträchtigungen der psychischen Integrität von einem gewissen Ausmass ausgedehnt. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Demnach ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffs erfüllt. 17.3 Nach der Auffassung des Amtsgerichts Luzern-Land hat der Angeklagte aufgrund der Aktenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Angriff gemäss Art. 134 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da dieser Tatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, ist er als Verbrechen zu qualifizieren (Art. 10 Abs. 2 StGB).