Gleiches gilt für Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, bei einem andern Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen hinterliessen. Ob bei Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden noch eine Tätlichkeit oder bereits eine einfache Körperverletzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 119 IV 25 f. E. 1a = Pra 83 [1994] Nr. 17, mit Verweisen). Gemäss BGE 134 IV 189 wird der Anwendungsbereich von Art. 123 StGB sogar auf Beeinträchtigungen der psychischen Integrität von einem gewissen Ausmass ausgedehnt.