BGE 117 IV 16 E. 2a/bb). In der Rechtsprechung wurde ein mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag, der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken, als einfache Körperverletzung qualifiziert. Gleiches gilt für Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, bei einem andern Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen hinterliessen.