Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur die unbedeutendsten Angriffe auf den Körper des Menschen. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität sind Tätlichkeiten, solange sie lediglich eine vorübergehende Störung bewirken und ohne Einfluss auf das Wohlbefinden bleiben. Entspricht diese Störung, wenn sie auch nur vorübergehender Art ist, einem krankhaften Zustand, so ist sie als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (BGE 119 IV 25 f. E. 2a = Pra 83 [1994] Nr. 17; BGE 117 IV 16 E. 2a/bb).