O., N 3 zu Art. 134). Der Privatkläger hat zufolge des Angriffs eine Orbitaboden-Fraktur links sowie eine Kontusio bulbi erlitten. Die Verletzungen mussten am 25.6.2007 operativ behandelt werden. Der Privatkläger war vom 23.6. bis 2.7.2007 zu 100 % arbeitsunfähig (UA, Fasz. 3, Beil. 9 und 20). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nimmt eine Mittelposition zwischen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB einerseits und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB andererseits ein. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur die unbedeutendsten Angriffe auf den Körper des Menschen.