Es wird Sache des Staatsanwalts des Kantons Luzern sein, die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Angriffs in der Anklage im Einzelnen darzulegen. 17.2 Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben. Letzteres genügt deshalb, weil sich die mit dem Angriff verbundene abstrakte Gefahr wie beim Raufhandel in einer Schädigung umstehender Personen auswirken kann. Es reicht jedoch nicht aus, wenn lediglich der oder die Angreifer verletzt werden (Donatsch, a.a.O., S. 69; Abersold, BSK StGB II, N 9 zu Art. 134; Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art.