Es ist erstellt, dass mindestens zwei Personen, nämlich der Angeklagte und Z, auf den Privatkläger eingeschlagen und eingetreten haben. Der objektive Tatbestand des Angriffs ist somit durch das Handeln des Angeklagten erfüllt. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff (statt vieler: Abersold, BSK StGB II, N 8 zu Art. 134). Der Angeklagte und Z haben wissentlich und willentlich einen Angriff auf den Privatkläger gestartet. Es wird Sache des Staatsanwalts des Kantons Luzern sein, die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Angriffs in der Anklage im Einzelnen darzulegen.