Der Angeklagte hat den Privatkläger mit einem Faustschlag niedergestreckt. Anschliessend traktierten der Angeklagte und Z den am Boden liegenden Privatkläger mit Füssen und Fäusten. Darüber hinaus schlug der Angeklagte mit einer Holzstange auf den Privatkläger ein (Einstellungsentscheid vom 23.6.2008 S. 1 und Rekursentscheid vom 21.10.2008 S. 4 f.). Aus der Anklage geht nicht hervor, dass der Privatkläger im Verlaufe dieser Auseinandersetzung selbst tätlich geworden ist. Somit liegt eine einseitige körperliche Einwirkung auf den Privatkläger vor. Es ist erstellt, dass mindestens zwei Personen, nämlich der Angeklagte und Z, auf den Privatkläger eingeschlagen und eingetreten haben.