, Zürich 1997, N 2 zu Art. 134). Wie beim Raufhandel geht es auch beim Angriff darum, Beweisschwierigkeiten beim Ausfindigmachen der eigentlichen Urheber zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet bzw. welchen Erfolg bewirkt hat (Aebersold, BSK II, N 1 zu Art. 134 StGB; BBl 1985 II 1041). Gemäss "Anklage" sind am 23.6.2007 um ca. 01.50 Uhr in R vor der "A-Bar" der Angeklagte sowie Z und eventuell noch weitere Personen gegen den Privatkläger tätlich geworden. Der Angeklagte hat den Privatkläger mit einem Faustschlag niedergestreckt.