Gemäss § 13 StPO beurteilen die Amtsgerichte erstinstanzlich alle strafbaren Handlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes (§ 12 StPO) oder des Obergerichtes (§ 11 StPO) fallen. 17. Angriff: Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 134 StGB). 17.1 Unter Angriff ist eine von feindseligen Absichten getragene gewaltsame tätliche Einwirkung auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen zu verstehen. Dieser darf keinesfalls selbst tätlich werden.