Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (siehe LGVE 2005 I Nr. 65 mit grundsätzlichen Erwägungen zum Anklageprinzip). Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde nicht gebunden (§ 183 StPO). Als Vorfrage hat das angerufene Gericht seine sachliche Zuständigkeit zu prüfen (§ 174 StPO). Gemäss § 13 StPO beurteilen die Amtsgerichte erstinstanzlich alle strafbaren Handlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes (§ 12 StPO) oder des Obergerichtes (§ 11 StPO) fallen.