Das Gericht beurteilt die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrages des Amtsstatthalters bildet (§ 182 Abs. 1 StPO). Eine eigentliche Anklage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da nach Auffassung des Amtsstatthalters und des Staatsanwaltes des Kantons Luzern keine der Voraussetzungen von § 158 Abs. 1 StPO erfüllt ist. Somit kommt vorliegend dem Rekursentscheid des Staatsanwalts des Kantons Luzern vom 21.10.2008 in Verbindung mit dem Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 die Funktion einer Anklage zu. Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (siehe LGVE 2005 I Nr. 65 mit grundsätzlichen Erwägungen zum Anklageprinzip).