§ 133bis Abs. 1 lit. b StPO innert 20 Tagen gegen die Strafverfügung vom 23.6.2008 hätte Einsprache erheben können, da er sich als Antragsteller bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und sich der Entscheid auf die Beurteilung der von ihm gestellten Zivilansprüche auswirken kann. Zudem hätte der Amtsstatthalter den Privatkläger gemäss Art. 8 Abs. 2 aOHG über sein Recht zur Erhebung einer Einsprache informieren müssen. 16. Das Gericht beurteilt die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrages des Amtsstatthalters bildet (§ 182 Abs. 1 StPO).