Zufolge Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG ist der der Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 betreffend Tätlichkeiten und Trunkenheit zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Damit kann das Amtsgericht Luzern-Land die ihm mit Rekursentscheid vom 21.10.2008 überwiesene Strafsache insgesamt materiell (neu) beurteilen. 15. Bloss der Vollständigkeit halber sei hier festgehalten, dass der Privatkläger gestützt auf Art. 37 Abs. 1 lit. c OHG i.V.m. § 133bis Abs. 1 lit.