14. Die Konzeption der Luzerner Strafprozessordnung, wonach die Legitimation zur Einsprache auf den Angeschuldigten beschränkt ist (§ 133bis Abs. 1 StPO), kombiniert mit der Statuierung der Rechtskraft bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Einsprachefrist (§ 133bis Abs. 2 lit. a StPO), ist dann zufolge Verletzung von Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG bundesrechtswidrig, wenn der Privatkläger Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG ist, der Amtsstatthalter eine Strafverfügung wegen Übertretungen erlässt und er die Strafuntersuchung hinsichtlich des vom Privatkläger eingeklagten Tatbestandes einstellt. Zufolge Art. 37 Abs. 1 lit.