Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Einstellungsentscheids darf das Gericht auch die Voraussetzungen für die Erfüllung des vom Privatklägers eingeklagten Tatbestandes prüfen und damit in der Sache neu befinden (BGE 131 IV 183 E. 3.2.2; im Ergebnis gleich, dogmatisch aber soweit ersichtlich nicht näher begründet und aus der Zeit vor dem ersten OHG: LGVE 1986 I Nr. 51, wonach das Weiterzugsrecht des Privatklägers bei Einstellung der Untersuchung gegen den Angeschuldigten keinen Beschränkungen unterliegt). 14.