Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Privatkläger nach Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG und somit von Bundesrechts wegen einen Anspruch hat, dass eine gerichtliche Behörde über den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6. 2008 befindet. Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Einstellungsentscheids darf das Gericht auch die Voraussetzungen für die Erfüllung des vom Privatklägers eingeklagten Tatbestandes prüfen und damit in der Sache neu befinden (BGE 131 IV 183 E. 3.2.2;