b OHG qualifiziert werden (vgl. BGE 124 I 76 E. 2, wonach der Genfer Generalprokurator, der auch unter gewissen Voraussetzungen Strafbefehle erlassen kann, nicht als richterliche Instanz angesehen werden kann). Vorliegend hat somit noch kein Gericht über die Einstellung der Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung befunden. 13.3 Die Opfereigenschaft des Privatklägers ist vorne bereits bejaht worden. Damit ist er legitimiert, den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 anzufechten. 13.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Privatkläger nach Art. 37 Abs. 1 lit.