BGE 114 Ia 50). Die Kernaufgabe des Amtsstatthalters besteht in der Durchführung der Untersuchung und dabei insbesondere in der Erforschung der Tat, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Täters (§ 60 Abs. 1 StPO). Er untersteht der unmittelbaren Aufsicht durch den Staatsanwalt (§ 153 Abs. 1 StPO). Damit kann er nicht als Richter im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG qualifiziert werden (vgl. BGE 124 I 76 E. 2, wonach der Genfer Generalprokurator, der auch unter gewissen Voraussetzungen Strafbefehle erlassen kann, nicht als richterliche Instanz angesehen werden kann).