13.2 Zwar nimmt der Amtsstatthalter dort die Funktion oder Rolle eines eigentlichen Richters ein, wo er das Strafverfahren zum Abschluss bringt, sei dies durch Erlass einer Strafverfügung oder einer Einstellungsverfügung (LGVE 1996 I Nr. 51). Jedoch gilt es vorliegend zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von der Organisationsstruktur abhängt, ob eine Behörde als gerichtliche Instanz gilt. Die Unabhängigkeit gegenüber Parlament, Regierung und Verwaltung muss gewahrt sein (BGE 130 IV 95; BGE 114 Ia 50).