Der Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, wurde doch mit ihm die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung abgeschlossen. Qualifiziert man den Erlass einer Strafverfügung wegen Tätlichkeiten und die gleichzeitige Einstellung der Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung als eine einheitliche prozessuale Handlung, so liegt eine teilweise Einstellung vor, wogegen der Privatkläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenfalls die gerichtliche Beurteilung über die Teileinstellung verlangen kann. 13.2