b OHG kann eine Verfügung der Untersuchungsbehörde oder Staatsanwaltschaft sein, mit der das Verfahren beendet wird (Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 8 OHG N 62). Der angefochtene Entscheid kann auch eine teilweise Einstellung einschliessen (BGE 130 IV 94 = Pra 2005 Nr. 34). Der Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, wurde doch mit ihm die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung abgeschlossen.