b OHG kann der Privatkläger (als Opfer) jedoch den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es ist somit zu prüfen, ob dem Privatkläger kraft dieser bundesrechtlichen Verfahrensvorschrift eine Überprüfung der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung und allenfalls auch eine materielle Neubeurteilung der Straftat durch das angerufene Gericht zustehen. 13.1 Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG kann eine Verfügung der Untersuchungsbehörde oder Staatsanwaltschaft sein, mit der das Verfahren beendet wird (Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 8 OHG N 62).