Der Staatsanwalt des Kantons Luzern visierte am 1.7.2008 die Einstellung (UA, Fasz. 1). Zufolge Gutheissung des Rekurses durch den Staatsanwalt des Kantons Luzern wurde die vom Angeklagten begangene Straftat dem Amtsgericht Luzern-Land zur Beurteilung überwiesen. Entsprechend den obigen Ausführungen steht einer Neubeurteilung des Anklagesachverhalts durch das angerufene Gericht der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG kann der Privatkläger (als Opfer) jedoch den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird.