49 Abs. 1 BV, wonach Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vorgeht (sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts). 13. Der Privatkläger hat am 30.6.2007 Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt und eine Zivilforderung in noch unbekannter Höhe geltend gemacht (UA, Fasz. 3, Beil. 2). Mit Strafverfügung vom 23.6.2008 sprach der Amtsstatthalter den Angeklagten der Tätlichkeiten und der Trunkenheit schuldig. Mit separatem Entscheid vom 23.6.2008 stellte er die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung ein. Der Staatsanwalt des Kantons Luzern visierte am 1.7.2008 die Einstellung (UA, Fasz. 1).