9 und 20). Er ist durch die angeklagte Straftat in seiner körperlichen Integrität unmittelbar, und zwar im Sinne einer Körperverletzung (siehe hinten Erw. 17.2), beeinträchtigt worden. Die Opfereigenschaft des Privatklägers ist deshalb zu bejahen, wodurch ihm die Verfahrensrechte gemäss Art. 37 OHG zustehen. 12. Art. 37 OHG ist bei Fehlen kantonaler Bestimmungen direkt anwendbar, ebenso auch bei kantonalen Verfahrensvorschriften, die dem Opferhilfegesetz widersprechen (Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 8 OHG N 2). Dies ergibt sich auch aus Art. 49 Abs. 1 BV, wonach Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vorgeht (sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts).