Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 1.2; BGE 131 I 455 E. 1.2.2; 129 IV 95 E. 3.1). Das Gericht hat die Opferqualität von Amtes wegen zu prüfen (Steiger-Sackmann, OHG-Kommentar, 2005, Art. 8 OHG N 5 m.V.a. BGE 127 IV 190 f.). Der Privatkläger hat vorliegend eine Orbitaboden-Fraktur links sowie eine Kontusio bulbi erlitten (UA, Fasz. 3, Beil. 9 und 20).