Gemäss Art. 48 OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, gelten die Fristen nach Artikel 25 (lit. a); und für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht (lit. b). Für das vorliegende Verfahren kommt demnach bereits das neue OHG zur Anwendung. Gemäss Art. 37 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen.