Eine materielle Neubeurteilung der gleichen Tat durch das Gericht scheitert jedoch entsprechend den obigen Erwägungen am Grundsatz "ne bis in idem". In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob eine Beschränkung der Legitimation zur Einsprache auf den Angeschuldigten, kombiniert mit der Statuierung der Rechtskraft bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Einsprachefrist, mit dem Bundesrecht vereinbar ist. 10. Am 1.1.2009 ist das neue Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) in Kraft getreten. Es ersetzt das Opferhilfegesetz vom 4.10. 1991 (Art. 46 OHG). Gemäss Art.