Zwar kann der Privatkläger beim Staatsanwalt Rekurs einlegen, wenn die Untersuchung betreffend den von ihm eingeklagten Straftatbestand eingestellt wird (§ 137 Abs. 1 StPO), und der Staatsanwalt kann bei Gutheissung des Rekurses den Angeschuldigten an das zuständige Gericht überweisen (§ 138 Abs. 1 StPO). Eine materielle Neubeurteilung der gleichen Tat durch das Gericht scheitert jedoch entsprechend den obigen Erwägungen am Grundsatz "ne bis in idem".