mit dem unbenützten Ablauf der 20-tägigen Einsprachefrist in Rechtskraft, ohne dass sich der Geschädigte, der sich allenfalls als Privatkläger konstituiert hat, gegen die rechtliche Qualifizierung der Straftat durch den Amtsstatthalter wehren respektive die Überprüfung durch ein Gericht verlangen kann. Zwar kann der Privatkläger beim Staatsanwalt Rekurs einlegen, wenn die Untersuchung betreffend den von ihm eingeklagten Straftatbestand eingestellt wird (§ 137 Abs. 1 StPO), und der Staatsanwalt kann bei Gutheissung des Rekurses den Angeschuldigten an das zuständige Gericht überweisen (§ 138 Abs. 1 StPO).