103 StGB und schliesst die Untersuchung mit einer eine Busse aussprechenden Strafverfügung ab, so erwächst die entsprechende Strafverfügung nach § 133bis Abs. 2 lit. a StPO mit dem unbenützten Ablauf der 20-tägigen Einsprachefrist in Rechtskraft, ohne dass sich der Geschädigte, der sich allenfalls als Privatkläger konstituiert hat, gegen die rechtliche Qualifizierung der Straftat durch den Amtsstatthalter wehren respektive die Überprüfung durch ein Gericht verlangen kann.