Die Einsprache gegen die Strafverfügung stellt kein Rechtsmittel sondern einen Rechtsbehelf dar. Nach der Konzeption der Luzerner Strafprozessordnung ist lediglich der Angeschuldigte, nicht aber weitere Prozessbeteiligte wie beispielsweise der Geschädigte, legitimiert, den Rechtsbehelf der Einsprache zu ergreifen (§ 133bis Abs. 1 StPO). Qualifiziert der Amtsstatthalter eine Straftat als Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB und schliesst die Untersuchung mit einer eine Busse aussprechenden Strafverfügung ab, so erwächst die entsprechende Strafverfügung nach § 133bis Abs. 2 lit.