a), gemeinnützige Arbeit (lit. b), Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten (lit. c), Busse (lit. d) oder Sanktionen nach den Unterabsätzen a - d verbunden mit Massnahmen nach den Art. 66, 67b - 73 StGB (lit. e). Der Amtsstatthalter kann auch jene Fälle mit einer Strafverfügung erledigen, die andernfalls gemäss §§ 11 und 12 StPO vom Obergericht bzw. Kriminalgericht zu beurteilen wären (LGVE 1983 I Nr. 61). Gemäss § 133bis Abs. 1 StPO kann der Angeschuldigte innert 20 Tagen gegen eine Strafverfügung Einsprache erheben bei einer Geldstrafe allein oder in Verbindung mit einer Massnahme (lit. a), bei einer Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme (lit.