116 IV 262 E. 3a, je mit Hinweisen). 9. Der in Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK statuierte Grundsatz "ne bis in idem" setzt eine rechtskräftige Verurteilung oder einen rechtskräftigen Freispruch voraus. Wann formelle Rechtskraft eintritt, ist eine Frage des anwendbaren Strafprozessrechts. Die formelle Rechtskraft ist die Voraussetzung für die materielle Rechtskraft, welche ihrerseits sodann die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache bewirkt. Der Amtsstatthalter schliesst gemäss § 131 StPO die Untersuchung mit einer Strafverfügung ab, wenn er eine der folgenden Sanktionen für ausreichend hält: Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen (lit. a), gemeinnützige Arbeit (lit.