Er umfasst vielmehr die gesamte Attacke des Angeklagten gegen den Privatkläger. 8. Es ist somit von einem identischen Anklagesachverhalt auszugehen, der sowohl die bereits beurteilten Tätlichkeiten als auch die in Frage stehende (versuchte) einfache Körperverletzung umfasst, so dass einer neuen Verfolgung respektive einer materiellen Neubeurteilung der gleichen Tat prozessual die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 bzw. der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.1; BGE 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3a; 116 IV 262 E. 3a, je mit Hinweisen).