Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, § 33 N 32). Der hier zugrunde liegende Vorfall lässt sich somit - entgegen der Auffassung des Staatsanwalts des Kantons Luzern - nicht in Tätlichkeiten und in eine (versuchte) einfache Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) aufspalten. Er umfasst vielmehr die gesamte Attacke des Angeklagten gegen den Privatkläger.