Der Vorfall beruht auf einem einzigen Tatentschluss und bildet eine einheitliche Handlung. Die Rechtsprechung nimmt rechtlich eine Einheit mehrerer Handlungen an, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf demselben Willensentschluss beruhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9.7.2008 E. 5.3; BGE 118 IV 91 E. 4a; 111 IV 144 E. 3b). Hierunter fällt auch die Fallgruppe der iterativen Tatbegehung, wie sie etwa bei der Tötung durch mehrere Messerstiche oder bei einer Tracht Prügel gegeben ist.