Die einfache Identität zwischen dem Strafverfügungsverfahren und dem vorliegenden Gerichtsverfahren ist demnach zu bejahen. 7.2 Gegeben ist zudem auch die Identität der Norm. Diese ergibt sich hier aus der tatbeständlichen Handlungseinheit. Der Angeklagte hat nicht in grösseren Abständen aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses auf den Privatkläger eingeschlagen respektive eingetreten. Der Vorfall beruht auf einem einzigen Tatentschluss und bildet eine einheitliche Handlung.