Der Rekursentscheid des Staatsanwalts des Kantons Luzern vom 21.10.2008 hat in Verbindung mit dem Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 die Funktion einer Anklage (vgl. Rekursentscheid vom 21.10.2008 S. 5 Erw. 7). Diese "Anklageschrift" erschöpft sich in der Schilderung der drei oben erwähnten Sachverhaltsabschnitte. Mit anderen Worten ist dem angerufenen Gericht mit ihr derselbe Lebenssachverhalt zur materiellen Beurteilung überwiesen worden, der bereits Grundlage der Strafverfügung vom 23.6.2008 war. Die einfache Identität zwischen dem Strafverfügungsverfahren und dem vorliegenden Gerichtsverfahren ist demnach zu bejahen.