Gestützt auf diese Aktenlage und somit in Kenntnis sämtlicher drei soeben erwähnten Sachverhaltsabschnitte hat der Amtsstatthalter die Strafverfügung vom 23.6.2008 erlassen. Der Lebenssachverhalt, auf dem der Schuldspruch gründet, erstreckt sich somit von den Faustschlägen zu Beginn der Auseinandersetzung über das Schlagen und Treten auf den am Boden liegenden Privatkläger bis hin zum Einschlagen mit der Holzlatte. Der Rekursentscheid des Staatsanwalts des Kantons Luzern vom 21.10.2008 hat in Verbindung mit dem Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters vom 23.6.2008 die Funktion einer Anklage (vgl. Rekursentscheid vom 21.10.2008 S. 5 Erw.